OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2022
10 WF 32/22
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 1/19
AG Brandenburg, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 1/19

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur VerfahrenskostenhilfeRatenfreie Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeWesentliche Änderung der persönlichen VerhältnisseAbsetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 10 WF 32/22

DRsp Nr. 2023/1382

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe Ratenfreie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse Absetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 05.01.2022 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 07.03.2022 teilweise abgeändert.

Die vom Antragsgegner zu zahlenden monatlichen Raten werden auf 209,00 € festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1.