OLG Hamburg - Beschluss vom 27.08.2019
2 WF 83/19
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1411
FamRZ 2021, 455
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 886 F 342/15

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussAnfall einer fiktiven Terminsgebühr

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 2 WF 83/19

DRsp Nr. 2020/4363

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Anfall einer fiktiven Terminsgebühr

Eine (fiktive) Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht nicht, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 von der Durchführung eines Termins absieht.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 02.05.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 320,40 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 02.05.2019, mit dem die Erstattung einer Terminsgebühr abgelehnt wurde.

Bei dem zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um ein Scheidungsverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich und Wohnungszuweisung. Mit Beschluss vom 21.12.2017 wurde die Ehe geschieden, über den Versorgungsausgleich entschieden und die Wohnung (.............................................) der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.