Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2017 betreffend die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg zurückverwiesen.
II.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 2).
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19. März 2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2017, mit dem die von ihr an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 624,75 Euro festgesetzt und die auf die Landeskasse nach § 59 RVG übergegangenen Rechtsanwaltsgebühren mit 944,27 Euro beziffert worden sind.
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