SchlHOLG - Beschluss vom 07.12.2020
15 WF 196/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 31.03.2017

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussAnwaltliche Vertretung mehrerer Antragsteller in einem VerfahrenAnspruch eines Antragstellers auf Kopfteilkosten

SchlHOLG, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 15 WF 196/20

DRsp Nr. 2022/6207

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Anwaltliche Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Verfahren Anspruch eines Antragstellers auf Kopfteilkosten

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. März 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2017 betreffend die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Rendsburg zurückverwiesen.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 2).

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19. März 2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 31. März 2017, mit dem die von ihr an die Antragstellerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 624,75 Euro festgesetzt und die auf die Landeskasse nach § 59 RVG übergegangenen Rechtsanwaltsgebühren mit 944,27 Euro beziffert worden sind.