OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2022
13 WF 31/22
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 61/18

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussErstattungsfähigkeit von Detektivkosten als Parteiauslagen (vorliegend verneint)Notwendigkeit von Kosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 13 WF 31/22

DRsp Nr. 2022/5231

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten als Parteiauslagen (vorliegend verneint) Notwendigkeit von Kosten

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 - 21 F 61/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.01.2022 (Bl. 741) gegen den ihm am 17.01.2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 (Bl. 720) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) erreicht. Aufgrund der Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 würde die Anerkennung der beschwerdegegenständlichen Parteikosten in Höhe von 1.226,51 € zu einer Verringerung des vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Betrags um 245,31 € führen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegner kann nach § 91 Abs. 1 ZPO die Erstattung von Detektivkosten nicht verlangen.