1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 -
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.01.2022 (Bl. 741) gegen den ihm am 17.01.2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.01.2022 (Bl. 720) ist gemäß §§
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegner kann nach § 91 Abs. 1 ZPO die Erstattung von Detektivkosten nicht verlangen.
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