I.
In dem vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten von ... bis ... in einer nichtehelichen Beziehung zusammen. Aus der Beziehung gingen ... Kinder hervor.... Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner ... einen Betreuungsunterhaltsvertrag. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 1. Januar 2009 bis zur Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Wegen der weiteren Regelungen, auch zur Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin wird auf den Betreuungsunterhaltsvertrag ... (Anlage Ast 1) Bezug genommen. Eine Abänderung der Unterhaltsleistungen zu Lasten der Antragstellerin gem. § 323 ZPO wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin war vertraglich ausgeschlossen, es sei denn, dass die Antragstellerin eine neue Ehe oder eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB eingeht.
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