SchlHOLG - Beschluss vom 27.03.2020
15 WF 52/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 2;

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussErstattungsfähigkeit von DetektivkostenBestehen einer verfestigten LebensgemeinschaftDetektivkosten in vernünftigen Grenzen

SchlHOLG, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 15 WF 52/18

DRsp Nr. 2022/6318

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft Detektivkosten in vernünftigen Grenzen

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten von ... bis ... in einer nichtehelichen Beziehung zusammen. Aus der Beziehung gingen ... Kinder hervor.... Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner ... einen Betreuungsunterhaltsvertrag. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 1. Januar 2009 bis zur Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Wegen der weiteren Regelungen, auch zur Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin wird auf den Betreuungsunterhaltsvertrag ... (Anlage Ast 1) Bezug genommen. Eine Abänderung der Unterhaltsleistungen zu Lasten der Antragstellerin gem. § 323 ZPO wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin war vertraglich ausgeschlossen, es sei denn, dass die Antragstellerin eine neue Ehe oder eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB eingeht.