OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2020
2 WF 113/20
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 692/18
AG Kempen, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 692/18

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussFehlerhafte Festsetzung einer TerminsgebührErörterungstermine in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 2 WF 113/20

DRsp Nr. 2022/7306

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Fehlerhafte Festsetzung einer Terminsgebühr Erörterungstermine in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der am 04.06.2020 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 06.01.2020 sind vom Antragsteller 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 09.03.2020 an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: bis 1000,00 €

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.06.2020 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts (Rechtspfleger) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Unrecht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV- RVG festgesetzt. Diese steht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu.

Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV- RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden.