OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.10.2019
6 WF 154/19
Normen:
BGB § 1684; FamGKG § 24 Nr. 2; FamGKG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 181/16

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussKostenhaftung von Beteiligten in einem UmgangsverfahrenUmgangsverfahren als Amtsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 6 WF 154/19

DRsp Nr. 2020/12269

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Kostenhaftung von Beteiligten in einem Umgangsverfahren Umgangsverfahren als Amtsverfahren

In einem Umgangsverfahren nach § 1684 BGB haftet derjenige Beteiligte, der im Rahmen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs einen Bruchteil der Gerichtskosten übernimmt, für den von einem anderen Beteiligten auf sich behaltenen Gerichtskostenbruchteil weder als Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG) noch sonst als Zweitschuldner, nachdem er nicht Antragsschuldner im Sinne von § 21 Abs. 1 FamGKG ist, weil das Umgangsverfahren ein Amtsverfahren ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - vom 25. Januar 2018 - 17 F 181/16 UG - abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

BGB § 1684; FamGKG § 24 Nr. 2; FamGKG § 21 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß § 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat zwar nicht auf dem Boden der Rechtsmittelbegründung, aber im Ergebnis Erfolg; sie führt zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Antragstellers.