OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2019
9 WF 84/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 530/15

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussMehrkosten für die Hinzuziehung eines auswärtigen RechtsanwaltsTatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 9 WF 84/19

DRsp Nr. 2019/13541

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Mehrkosten für die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

1. Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. ZPO, sind die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Verfahrensbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattungsfähig. 2. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind in dem Umfang erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn der Beteiligte einen Rechtsanwalt mit einer Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der (Kostenfestsetzungs-)Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 14. Dezember 2018 - Az. 7 F 530/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 1. September 2017 zu erstattenden Kosten werden auf 176,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2017 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.