1. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den (Ordnungsgeld-)Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 6. April 2021 - Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 600 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts vom 6. April 2021 ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ahndung der Zuwiderhandlungen des Vaters gegen die - hinreichend bestimmte - gerichtliche Umgangsregelung in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Oktober 2020 - Az.
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