OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2021
9 WF 112/21
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 53/20

Sofortige Beschwerde gegen einen OrdnungsgeldbeschlussZuwiderhandlungen gegen eine gerichtliche Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 9 WF 112/21

DRsp Nr. 2021/13638

Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Zuwiderhandlungen gegen eine gerichtliche Umgangsregelung

1. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den (Ordnungsgeld-)Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 6. April 2021 - Az. 5 F 53/20 (2) - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 600 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts vom 6. April 2021 ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ahndung der Zuwiderhandlungen des Vaters gegen die - hinreichend bestimmte - gerichtliche Umgangsregelung in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Oktober 2020 - Az. 9 UF 91/20 - liegen vor. Dieser Beschluss enthält zu Ziffer II. des Tenors auch den nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die mögliche Sanktionierung schuldhafter Zuwiderhandlungen.