OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2018
1 WF 50/18
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 57/16

Sofortige Beschwerde gegen einen OrdnungsmittelbeschlussErmöglichung der Wahrnehmung von Umgangskontakten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 1 WF 50/18

DRsp Nr. 2022/6910

Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss Ermöglichung der Wahrnehmung von Umgangskontakten

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 08.01.2018 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 26.02.2018 - wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2018 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 26.02.2018, durch den gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € und ersatzweise für je 200 € eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugende Begründung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 26.02.2018 Bezug. Vor dem Hintergrund dieser in Gänze zutreffenden Bewertung des Amtsgerichts, die sich mit den Beschwerdeinwänden des Kindesvaters in erschöpfender Weise auseinandersetzt und der sich der Senat anschließt, sind weitergehende Ausführungen nicht veranlasst.