OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.03.2019
6 WF 41/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 135/18

Sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe verweigernden BeschlussEinsatz von VermögenBeleihung einer KapitallebensversicherungEntnahme der Zinsen und Kosten für die Beleihung aus der Police

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 6 WF 41/19

DRsp Nr. 2020/12271

Sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss Einsatz von Vermögen Beleihung einer Kapitallebensversicherung Entnahme der Zinsen und Kosten für die Beleihung aus der Police

Eine Kapitallebensversicherung ist jedenfalls im Wege einer Beleihung für die Verfahrenskosten einzusetzen. Dabei ist grundsätzlich auch die Beleihung durch ein sog. Policendarlehen zumutbar, wobei die Partei gehalten ist, die Zinsen und Kosten für die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern. Dass die Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit etwa nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann, muss der Gesuchsteller substantiiert darlegen und ggf. glaubhaft machen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 27. November 2018 - 27 F 135/18 VKH2 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.