OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2022
10 WF 30/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
FamRZ 2023, 715
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 12/19

Sofortige Beschwerde gegen einen VerfahrenskostenhilfebeschlussNichtberücksichtigung geltend gemachter FahrtkostenPendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte von bis zu 75 Minuten je einfache Strecke

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 10 WF 30/22

DRsp Nr. 2022/17447

Sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfebeschluss Nichtberücksichtigung geltend gemachter Fahrtkosten Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte von bis zu 75 Minuten je einfache Strecke

Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind müssen vom Unterhaltsschuldner auch Pendelzeiten von bis zu 75 Minuten pro Strecke zwischen der Wohnung und der Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte in Kauf genommen werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 28.03.2022 aufgehoben.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat es bei der ratenfreien Bewilligung zu verbleiben.