Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Februar 2022 - Az.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert beträgt 1.606,36 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die am 1. März 2022 eingegangene (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Februar 2022 ist gemäß §§ 11 Abs. 2 und 1 RVG, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3 und 567 ff. ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtspflegerin hat dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 19. Oktober 2021 in Höhe von 1.599,36 EUR (zzgl. Zustellauslagen und Zinsen) - im Ergebnis - zu Unrecht entsprochen.
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