OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2022
9 WF 70/22
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 24/18

Sofortige Beschwerde gegen einen VergütungsfestsetzungsbeschlussMateriell-rechtliche Einwendungen gegen einen GebührenanspruchSubstanzlose Einwendungen (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 9 WF 70/22

DRsp Nr. 2022/10283

Sofortige Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Gebührenanspruch Substanzlose Einwendungen (vorliegend verneint)

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Februar 2022 - Az. 32 F 24/18 - aufgehoben und der Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 19. Oktober 2021 abgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.606,36 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

Die am 1. März 2022 eingegangene (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Februar 2022 ist gemäß §§ 11 Abs. 2 und 1 RVG, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3 und 567 ff. ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtspflegerin hat dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 19. Oktober 2021 in Höhe von 1.599,36 EUR (zzgl. Zustellauslagen und Zinsen) - im Ergebnis - zu Unrecht entsprochen.