OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2021
5 WF 129/21
Normen:
FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 141/20

Sofortige Beschwerde gegen einen ZwangsgeldbeschlussDurchführung eines AbhilfeverfahrensGehörsverletzung durch einen Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 5 WF 129/21

DRsp Nr. 2021/11672

Sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss Durchführung eines Abhilfeverfahrens Gehörsverletzung durch einen Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold zur Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 24.04.2021, dem Antragsgegner am 29.04.2021 zugestellt, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 200,00 Euro festgesetzt, weil dieser Auflagen zur Mitwirkung im Versorgungsausgleich nicht nachgekommen sei (vgl. §§ 220, 35 FamFG). Dagegen hat der Antragsgegner am 12.05.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 26.05.2021 begründete der Antragsgegner die sofortige Beschwerde damit, dass er die Auflagen vollständig erfüllt habe.

Das Familiengericht hat daraufhin mit Verfügung vom 28.05.2021 bei dem Versorgungsträger angefragt, ob die Auskunft nun erteilt werden könne, und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 35 Abs. 5 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegt.