OLG Bamberg - Beschluss vom 15.07.2021
2 WF 1/21
Normen:
FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 569 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1815
FuR 2021, 674
MDR 2021, 1290
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 212/18

Sofortige Beschwerde gegen einen ZwangsmittelbeschlussUnzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 2 WF 1/21

DRsp Nr. 2021/12637

Sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit

Das Verfahren der sofortigen Beschwerde und damit auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsmittelfestsetzung wegen Nichtmitwirkung in der Folgesache Versorgungsausgleich im Verbundverfahren unterliegt dem Anwaltszwang.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 09.11.2020, Aktenzeichen 004 F 212/18, wird verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 569 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.