OLG Naumburg - Beschluss vom 21.06.2005
3 WF 102/05
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 § 707 Abs. 2 § 769 ;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 108/05

Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstrekkung

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 3 WF 102/05 - Aktenzeichen 3 WF 103/05

DRsp Nr. 2006/905

Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstrekkung

»Wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung versagt, ist eine sofortige Beschwerde hiergegen unzulässig. Weder eröffnet § 567 Abs. 1 ZPO ein solches Rechtsmittel, noch ist ein Rechtsmittel vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden.«

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 § 707 Abs. 2 § 769 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Stendal vom 03.05.2005 (Az.: 5 F 108/05) wird aus nicht zu beanstandenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Einbeziehung des ergänzend erläuternden Nichtabhilfebeschlusses vom 09.06.2005, die der Senat zur Meidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.

Lediglich ergänzend wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand angemerkt, dass bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht -Familiengericht- Stendal die Parteien über einen Betrag von 1.125,- EUR eine abschließende vergleichsweise Regelung beim Amtsgericht -Familiengericht- Leipzig getroffen haben.