OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2024
6 WF 107/24
Normen:
FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 569;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 132
FuR 2025, 273
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 922/22

Sofortige Beschwerde in einem Verfahren wegen der Durchführung des Versorgungsausgleich hinsichtlich der Kontenklärung der Deutschen Rentenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 6 WF 107/24

DRsp Nr. 2025/792

Sofortige Beschwerde in einem Verfahren wegen der Durchführung des Versorgungsausgleich hinsichtlich der Kontenklärung der Deutschen Rentenversicherung

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 569;

Gründe

I.

In dem Scheidungsverfahren der Beteiligten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen.