OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2019
13 WF 187/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 360
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 197/18

Sofortige Beschwerde in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 13 WF 187/19

DRsp Nr. 2019/13677

Sofortige Beschwerde in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 03.06.2019 wird unter Aufhebung der Erhöhung der Ratenfestsetzung im Vorlagebeschluss vom 22.08.2019 zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

1. Die Antragstellerin wendet sich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren betreffend drei bei ihr lebenden Töchter gegen die Festsetzung einer Monatsrate von 107 € und gegen die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigen, soweit diese zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts erfolgt ist.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 22.08.2019 hat das Amtsgericht die Monatsrate auf 183 € erhöht und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte Beschwerde gegen den Beschuss des Amtsgerichts vom 03.06.2019 bleibt ohne Erfolg.