Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 03.06.2019 wird unter Aufhebung der Erhöhung der Ratenfestsetzung im Vorlagebeschluss vom 22.08.2019 zurückgewiesen.
1. Die Antragstellerin wendet sich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren betreffend drei bei ihr lebenden Töchter gegen die Festsetzung einer Monatsrate von 107 € und gegen die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigen, soweit diese zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts erfolgt ist.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 22.08.2019 hat das Amtsgericht die Monatsrate auf 183 € erhöht und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte Beschwerde gegen den Beschuss des Amtsgerichts vom 03.06.2019 bleibt ohne Erfolg.
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