BGH - Urteil vom 17.10.2014
V ZR 9/14
Normen:
WEG § 2 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2625
JuS 2014, 10
IWR 2014, 45
JZ 2015, 36
JurBüro 2015, 220
MDR 2014, 13
NJW 2014, 6
NJ 2014, 7
MK 2015, 1
NWB direkt 2014, 1116
ZfIR 2014, 5
NWB 2014, 3304
ZMR 2015, 12
NJW-Spezial 2015, 129
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 598/10 WEG
LG Koblenz, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 74/12

Sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung

BGH, Urteil vom 17.10.2014 - Aktenzeichen V ZR 9/14

DRsp Nr. 2014/18187

Sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie Nr. 1 des Tenors des genannten Urteils betrifft.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 2 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;