I.
Mit Beschluss vom 10.1.2002 bestellte das Amtsgericht einen Berufsbetreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Entgegennahme und Öffnen der Post, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie Vermögenssorge. Ferner ordnete das Amtsgericht an, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 100 DM übersteigen, der Einwilligung des Betreuers bedarf.
Der Betroffene legte hiergegen Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde ein und beantragte zudem jeweils Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 20.2.2002 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt und die Beschwerden des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 10.4.2002 zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen richten sich Rechtsmittel des Betroffenen.
II.
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