OLG Nürnberg - Beschluß vom 12.02.1998
11 WF 384/98
Normen:
ZPO § 91 § 93 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 36
MDR 1998, 680
OLGReport-Nürnberg 1998, 161
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1125/97

Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO liegt im schriftlichen Vorverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 11 WF 384/98

DRsp Nr. 1998/7416

Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO liegt im schriftlichen Vorverfahren

»Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO liegt im schriftlichen Vorverfahren nur dann vor, wenn das Anerkenntnis in der Erklärungsschrift des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also bis zur Abgabe einer Verteidigungserklärung erfolgt.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 93 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenentscheidung mit der Begründung, er habe keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Klageanspruch sofort anerkannt. Er erstrebt die Anwendung des § 93 ZPO.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 2, 567 ff., 577 ZPO) ist unbegründet.

Zu Recht hat das Familiengericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO findet keine Anwendung, weil der Beklagte den Klageanspruch nicht sofort anerkannt hat.

In der Rechtsprechung und der Literatur ist streitig, ob ein sofortiges Anerkenntnis auch dann noch bejaht werden kann, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren (§§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) zunächst seine Verteidigungsabsicht anzeigt, den Anspruch aber in der Klageerwiderung anerkennt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 93 Rn. 9; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 93 Rn. 4).