Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat außer einem Kind in Deutschland zwei Kinder, die in Dänemark bei ihrer Mutter leben. Er war verpflichtet, für seine beiden in Dänemark lebenden Kinder den für einen Vater jeweils geltenden Normalsatz für den Unterhalt zu zahlen. Der Normalsatz betrug im Juli 1995 4 236 Dänische Kronen (dkr) halbjährlich pro Kind. Der Kläger zahlte den festgesetzten Unterhalt. Die Mutter der Kinder bezog in Dänemark Kindergeld nach dänischem Recht, und zwar 9 400 dkr im Jahr für das erste Kind und 10 500 dkr pro Jahr für das zweite Kind.
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