BFH - Urteil vom 13.08.2002
VIII R 110/01
Normen:
EStG §§ 31 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 § 65 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 31

Sog. Günstigerrechnung; Berücksichtigung von in Dänemark gezahltem Kindergeld

BFH, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 110/01

DRsp Nr. 2002/17439

Sog. Günstigerrechnung; Berücksichtigung von in Dänemark gezahltem Kindergeld

1. Das dänische Kindergeld ist eine Leistung, die dem deutschen Kindergeld nach dem X. Abschn. des EStG vergleichbar ist.2. Da das in Dänemark gewährte Kindergeld dem deutschen Kindergeld vergleichbar und eine Leistung i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, ist es auch "Kindergeld" i.S.d. § 31 EStG.3. Ein in Deutschland lebender und unterhaltzahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur ESt 1996 keine Kinderfreibeträge abziehen, wenn die in Dänemark lebende Mutter dort für die beiden gemeinsamen Kinder Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug von zwei Kinderfreibeträgen.

Normenkette:

EStG §§ 31 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 § 65 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat außer einem Kind in Deutschland zwei Kinder, die in Dänemark bei ihrer Mutter leben. Er war verpflichtet, für seine beiden in Dänemark lebenden Kinder den für einen Vater jeweils geltenden Normalsatz für den Unterhalt zu zahlen. Der Normalsatz betrug im Juli 1995 4 236 Dänische Kronen (dkr) halbjährlich pro Kind. Der Kläger zahlte den festgesetzten Unterhalt. Die Mutter der Kinder bezog in Dänemark Kindergeld nach dänischem Recht, und zwar 9 400 dkr im Jahr für das erste Kind und 10 500 dkr pro Jahr für das zweite Kind.