Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Frage, ob einem sog. "Scheinvater", der die Vaterschaft für ein fremdes Kind zunächst anerkannt und Unterhalt geleistet hatte, später aber die Vaterschaft erfolgreich gerichtlich angefochten und deshalb die kindbedingten Steuerermäßigungen rückwirkend verloren hat, die entsprechenden Steuerrückforderungen dann zu erlassen sind, wenn er von dem leiblichen Vater des Kindes keinen Ersatz zu erlangen vermag, hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch rechtfertigt sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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