BFH - Beschluss vom 14.06.2005
IX B 192/03
Normen:
AO § 227 ; BGB § 1607 § 1613 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1490
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 323/02

sog. Scheinvater; Erlass nach § 227 AO

BFH, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen IX B 192/03

DRsp Nr. 2005/10845

sog. "Scheinvater"; Erlass nach § 227 AO

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob einem sog. "Scheinvater", der die Vaterschaft für ein fremdes Kind zunächst anerkannt und Unterhalt geleistet hatte, später aber die Vaterschaft erfolgreich angefochten und deshalb die kindbedingten Steuerermäßigungen rückwirkend verloren hat, die entsprechenden Steuerforderungen dann zu erlassen sind, wenn er vom leiblichen Vater des Kindes keinen Ersatz zu erlangen vermag.

Normenkette:

AO § 227 ; BGB § 1607 § 1613 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Frage, ob einem sog. "Scheinvater", der die Vaterschaft für ein fremdes Kind zunächst anerkannt und Unterhalt geleistet hatte, später aber die Vaterschaft erfolgreich gerichtlich angefochten und deshalb die kindbedingten Steuerermäßigungen rückwirkend verloren hat, die entsprechenden Steuerrückforderungen dann zu erlassen sind, wenn er von dem leiblichen Vater des Kindes keinen Ersatz zu erlangen vermag, hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch rechtfertigt sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.