VG München, vom 25.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 12 K 94.1162
II. VGH München vom 07.07.1998 - Az.: VGH 3 B 97.1528,
Soldatenversorgungsrecht - Versorgungsbezüge, Kürzung der - nach Versorgungsausgleich bei Ehescheidung; Härte im Versorgungsausgleich bei bestehender Unterhaltspflicht und noch nicht gewährter Rente; Abfindung eines Unterhaltsanspruches durch einmaligen Kapitalbetrag.
BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 2 C 25.98
DRsp Nr. 1999/10452
Soldatenversorgungsrecht - Versorgungsbezüge, Kürzung der - nach Versorgungsausgleich bei Ehescheidung; Härte im Versorgungsausgleich bei bestehender Unterhaltspflicht und noch nicht gewährter Rente; Abfindung eines Unterhaltsanspruches durch einmaligen Kapitalbetrag.
»1. Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5VAHRG besteht auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 cBGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet (wie BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -).2. Auch bei Zahlung einer Abfindung und einem Verzicht auf weiteren Unterhalt sind die Versorgungsbezüge nach § 55 cSVG zu kürzen, sobald der Versorgungsempfänger gegenüber dem aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten aus sonstigen Gründen nicht mehr von Gesetzes wegen unterhaltsverpflichtet ist (wie BSG, Urteil vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 -).«