BayObLG - Beschluß vom 30.11.1994
1Z AR 72/94
Normen:
BGB § 1632, § 1705 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 11 ; HKiEntÜ Art. 15; SorgeRÜbkAG § 6, § 10; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BayOLGZ 1994 Nr. 71
BayObLGZ 1994 Nr. 71
DRsp IV(418)272d
EzFamR aktuell 1995, 76
FPR 1996, 88
FamRZ 1995, 629
NJW-RR 1995, 521

BayObLG - Beschluß vom 30.11.1994 (1Z AR 72/94) - DRsp Nr. 1995/2357

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 1Z AR 72/94

DRsp Nr. 1995/2357

»Soll ein nichteheliches Kind, das in einem ausländischen Vertragsstaat gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter zurückgehalten wird, nach Deutschland zurückgeführt werden, so fallen Anordnungen eines inländischen Gerichts, die neben dem im Ausland betriebenen Rückführungsverfahren in Betracht kommen, in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts.«

Normenkette:

BGB § 1632, § 1705 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 11 ; HKiEntÜ Art. 15; SorgeRÜbkAG § 6, § 10; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1, Mutter eines im Jahre 1992 in Deutschland nichtehelich geborenen Kindes, das sich angeblich seit 6.1.1994 bei dem Beteiligten zu 2 in Massachusetts (USA) befindet, hat mit Schriftsatz vom 11.11.1994 beim Vormundschaftsgericht Regensburg, in dessen Bezirk sie wohnt, "gemäß § 1632 Abs. 1 BGB " beantragt,

1. im Wege der "einstweiligen Verfügung" die Herausgabe des Kindes an sie anzuordnen;

2. ihr zu gestatten, sich zur Durchsetzung der Herausgabe der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder sonstiger Vollzugspersonen zu bedienen sowie diese zu ermächtigen und zu beauftragen, bei der Durchsetzung Gewalt anzuwenden und die Hilfe der Vollzugspolizei heranzuziehen;

3. festzustellen, daß die Zurückbehaltung des Kindes in den USA widerrechtlich im Sinne des deutschen Kindschaftsrechts sei.