BVerfG - Beschluß vom 19.06.1969
1 BvR 125/60
Normen:
BGB § 1708 Abs. 1 § 1710 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1969, 465
JuS 1969, 488
MDR 1969, 826
NJW 1969, 1379
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 08.01.1960 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 88/59

Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

BVerfG, Beschluß vom 19.06.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 125/60

DRsp Nr. 1996/7894

Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

»Art. 6 Abs. 5 GG gebietet es, die § 1708 Abs. 1 und § 1710 BGB dahin auszulegen, daß das uneheliche Kind neben der Unterhaltsrente für den laufenden Bedarf zusätzliche Unterhaltsleistungen für einen unvorhergesehenen Sonderbedarf verlangen kann.«

Normenkette:

BGB § 1708 Abs. 1 § 1710 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

1. Die Beschwerdeführerin ist am 1. Mai 1945 unehelich geboren. Ihr Vater, der von Beruf Ingenieur ist, leistete ihr Unterhalt, und zwar seit Februar 1957 in Höhe von 50 DM monatlich. Die Beschwerdeführerin mußte sich ab 1957 einer drei bis vier Jahre dauernden kieferorthopädischen Behandlung unterziehen, deren Kosten 536 DM betrugen; hiervon erstattete eine Ersatzkasse 185 DM.

1959 beantragte die Beschwerdeführerin das Armenrecht für eine Klage gegen den Vater auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente wegen Steigerung der Lebenshaltungskosten sowie auf Zahlung der restlichen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung im Betrage von 351 DM. Das Amtsgericht bewilligte das Armenrecht für die Klage auf Erhöhung der Unterhaltsrente um monatlich 10 DM; im übrigen lehnte es den Antrag der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, die Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte zu Sonderleistungen über die normale Unterhaltsrente hinaus nicht verpflichtet sei.