OLG München - Beschluß vom 16.03.1992
26 WF 595/92
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1992, 59
Vorinstanzen:
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen F 731/91

Sonderbedarf eines Kindes - Aufwendungen für Erstkommunion oder Firmung

OLG München, Beschluß vom 16.03.1992 - Aktenzeichen 26 WF 595/92

DRsp Nr. 1998/14640

Sonderbedarf eines Kindes - Aufwendungen für Erstkommunion oder Firmung

Die im Zusammenhang mit der Erstkommunion oder der Konfirmation eines Kindes anfallenden Kosten sind nicht Sonderbedarf i.S. von § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Die Frage, ob die Kosten der Erstkommunion oder der Konfirmation einschließlich des Aufwands einer Feier mit Bewirtung von Gästen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, ist streitig.