Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.
Die Frage, ob die Kosten der Erstkommunion oder der Konfirmation einschließlich des Aufwands einer Feier mit Bewirtung von Gästen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, ist streitig.
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