BAG - Urteil vom 02.02.2006
2 AZR 596/04
Normen:
BErzGG § 18 § 15 ; BGB § 612a ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 18 BErzGG
AuR 2006, 252
BAGE 117, 63
BB 2006, 1916
DB 2006, 1223
NJW 2006, 2347
NZA 2006, 678
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 8/04
ArbG Pforzheim, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 266/03

Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit - Ordentliche Kündigung eines während der Elternzeit mit einem anderen Arbeitgeber eingegangenen Teilzeitarbeitsverhältnisses (Wartezeit des § 1 KSchG noch nicht erfüllt); Erstreckung des Sonderkündigungsschutzes des § 18 BErzGG auch auf Teilzeitarbeitsverhältnis mit anderem Arbeitgeber?; Begriff der Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber iSv. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BErzGG

BAG, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 596/04

DRsp Nr. 2006/11156

Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit - Ordentliche Kündigung eines während der Elternzeit mit einem anderen Arbeitgeber eingegangenen Teilzeitarbeitsverhältnisses (Wartezeit des § 1 KSchG noch nicht erfüllt); Erstreckung des Sonderkündigungsschutzes des § 18 BErzGG auch auf Teilzeitarbeitsverhältnis mit "anderem" Arbeitgeber?; Begriff der Beschäftigung bei "seinem" Arbeitgeber iSv. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BErzGG

»Das Kündigungsverbot des § 18 BErzGG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit dem "anderen" Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG

Orientierungssätze: 1. Die gesetzliche Regelung des Anspruchs auf Elternzeit zielt darauf, das Verhältnis zwischen dem Elternzeitberechtigten und demjenigen Arbeitgeber zu regeln, dem gegenüber Elternzeit beansprucht wird oder werden kann. Beiden Seiten werden Rechte und Pflichten zugewiesen, die zwei Zielen dienen sollen: Der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Phase der Elternzeit soll gewahrt werden und gleichzeitig sollen die Eltern sich ihren Kindern zuwenden können. 2. In diesem Rahmen muss der Arbeitgeber mangels entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe auch mit der Teilzeittätigkeit seines Arbeitnehmers bei einem "anderen" Arbeitgeber einverstanden sein (§ 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG).