BVerfG - Beschluß vom 08.01.1998
1 BvR 1872/94
Normen:
BAT § 52 Abs. 2 lit. e ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 259 zu Art. 3 GG
AP Nr. 26 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie
EzBAT § 52 BAT Nr. 27
EzFamR GG Art. 6 Nr. 33
FamRZ 1998, 606
NJW 1998, 2043
NZA 1998, 547
ZTR 1998, 280
ZfJ 1998, 525
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12223/93

Sonderurlaub: Niederkunft der nichtehelichen Lebenspartnerin

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1872/94

DRsp Nr. 1998/3429

Sonderurlaub: Niederkunft der nichtehelichen Lebenspartnerin

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Ungleichbehandlung von verheirateten und nichtverheirateten Arbeitnehmern im Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 2 lit. e BAT (Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau) geltend gemacht wird, ist nicht geboten, nachdem durch eine Protokollnotiz zu § 52 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT klargestellt ist, daß eine Freistellung nach dieser Regelung auch in Fällen möglich ist, die von § 52 Abs. 1 BAT nicht erfaßt werden.

Normenkette:

BAT § 52 Abs. 2 lit. e ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 2 Buchstabe e Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung vom 12. Februar 1993. Die tarifliche Regelung hat folgenden Wortlaut:

(2) Der Angestellte wird vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) von der Arbeit freigestellt:

e) bei der Niederkunft der mit dem Angestellten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau zwei Arbeitstage.