OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.08.1998
2 UF 135/98
Normen:
BGB § 1626 § 1666 § 1671 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)444d
FamRZ 1999, 801
FuR 1999, 223
MDR 1999, 943
OLGReport-Karlsruhe 1999, 207
Vorinstanzen:
2 F 368/98 ,

Sorgerecht - Kindschaftsrecht, neues - Ausübung des Sorgerechts

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 2 UF 135/98

DRsp Nr. 1999/3896

Sorgerecht - Kindschaftsrecht, neues - Ausübung des Sorgerechts

»Aufgrund der Neufassung von § 1671 Abs. 2 BGB (ab 01.07.1998) ist auch eine Sorgerechtsregelung zugunsten eines Elternteils gegen dessen entgegenstehenden Willen möglich, zumal inzwischen § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. diesbezüglich nicht mehr von "das Recht und die Pflicht", sondern von "die Pflicht und das Recht" spricht.«

Normenkette:

BGB § 1626 § 1666 § 1671 ;

Gründe:

I. Der am 12.05.1951 geborene Antragsteller und die am 05.09.1951 geborene

Antragsgegnerin haben am 21.12.1973 die Ehe geschlossen, aus der die Tochter Nina, geboren am 16.09.1981 (fast 17 Jahre alt) und die Zwillinge Julia und Simone, geboren am 15.01.1986 (12 Jahre) hervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 17.05.1988 (3 F 10/87) wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und nach heftigen Auseinandersetzungen der Parteien und Einholung eines psychologischen Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. Paul S, M vom 30.12.1987 die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter, bei der die Töchter nach dem Auszug des Vaters im August 1986 verblieben waren, übertragen.