BVerfG - Urteil vom 29.01.2003
1 BvL 20/99
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 107, 150
FamRZ 2003, 285
FamRZ 2003, 358
MDR 2003, 391
NJW 2003, 955
Rpfleger 2003, 179
Vorinstanzen:
I. AG Korbach - 16.8.1999 - 7 F 10/99 SO II. BGH - 4.4.2001 - XII ZB 3/00,
OLG Stuttgart, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 259/99
AG Tübingen, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 60/99

Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

BVerfG, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 1 BvL 20/99 - Aktenzeichen 1 BvR 933/01

DRsp Nr. 2003/4281

Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

»1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.2. Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.