Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 11. Juli 2011 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines gemeinschaftlichen Sorgerechts mit der Kindesmutter für den gemeinsamen Sohn J. wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens fallen den Beteiligten Kindeseltern zu gleichen Teilen zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die beteiligten Kindeseltern selbst.
I. Der Antragsteller erstrebt die gemeinschaftliche Sorgerechtsausübung mit der Kindesmutter für den aus ihrer Beziehung hervorgegangenen Sohn. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Als sich die Kindeseltern getrennt haben, war J. ungefähr fünf Jahre alt.
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