OLG Braunschweig - Beschluss vom 09.03.2012
2 UF 174/11
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1672 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 212
FamRZ 2012, 882
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 11.07.2011

Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 2 UF 174/11

DRsp Nr. 2012/9125

Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

Einem Antrag des nichtehelichen Vaters auf Begründung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient (§ 1672 Abs. 1 BGB). Auch bei einem funktionierenden Umgangsrecht widerspricht die Begründung der Mitsorge dem Kindeswohl, wenn eine am Kindeswohl orientierte gleichberechtigte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich ist und die Mitsorge Streitigkeiten über Kindesbelange nur vermehren würde.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 11. Juli 2011 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines gemeinschaftlichen Sorgerechts mit der Kindesmutter für den gemeinsamen Sohn J. wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens fallen den Beteiligten Kindeseltern zu gleichen Teilen zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die beteiligten Kindeseltern selbst.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1672 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller erstrebt die gemeinschaftliche Sorgerechtsausübung mit der Kindesmutter für den aus ihrer Beziehung hervorgegangenen Sohn. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Als sich die Kindeseltern getrennt haben, war J. ungefähr fünf Jahre alt.