OLG Köln - Beschluß vom 13.07.1998
27 UF 97/98
Normen:
EGBGB Art. 5, 24 ; FGG § 16a; MSA Art. 1, 3, 4, 13;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 429
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 175/96

Sorgerecht; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

OLG Köln, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen 27 UF 97/98

DRsp Nr. 1999/769

Sorgerecht; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

»Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Sorgerechtsentscheidung bei minderjährigen Kindern, die sowohl die deutsche als auch die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, und zur Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung eines belgischen Gerichts.«

Normenkette:

EGBGB Art. 5, 24 ; FGG § 16a; MSA Art. 1, 3, 4, 13;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit Recht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Nach Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (i.f.:MSA), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17.09.1971 in Kraft getreten ist, sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Da die Kinder D. und Di. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind die deutschen Gerichte international zuständig.