Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit Recht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Nach Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (i.f.:MSA), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17.09.1971 in Kraft getreten ist, sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Da die Kinder D. und Di. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
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