OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2002
5 UF 247/00
Normen:
BGB § 1671 § 1666 § 1697 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach a.M. - 311 F 1541/99 - 21.09.2000,

Sorgerecht, Umgangsvereitelung, Umgangspfleger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 5 UF 247/00

DRsp Nr. 2002/17487

Sorgerecht, Umgangsvereitelung, Umgangspfleger

»Ist ein Elternteil über Jahre hinweg zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht in der Lage, kann sich darin ein kindeswohlgefährdendes Eignungsdefizit offenbaren, dem mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen ist. Als solche Maßnahme kommt auch eine Teilentziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB) und die Errichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1671 § 1666 § 1697 ;

Gründe:

K. ist als einziges Kind aus der am 10. 6. 1991 geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) hervorgegangen. Diese leben seit November 1997 voneinander getrennt.

Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 10. 2. 1998 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt. Der Antragsgegner hat vor dem Amtsgericht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, hilfsweise die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge angestrebt.