K. ist als einziges Kind aus der am 10. 6. 1991 geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) hervorgegangen. Diese leben seit November 1997 voneinander getrennt.
Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 10. 2. 1998 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt. Der Antragsgegner hat vor dem Amtsgericht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, hilfsweise die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge angestrebt.
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