OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2022
4 UF 207/21
Normen:
§ 1666 BGB; § 1666a BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 947

Sorgerechtsentscheidung bei latenter Kindeswohlgefährdung aufgrund herkunftsbedingt fehlender Konfliktlösungsstrategien der Eltern und des betroffenen Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 4 UF 207/21

DRsp Nr. 2023/6731

Sorgerechtsentscheidung bei latenter Kindeswohlgefährdung aufgrund herkunftsbedingt fehlender Konfliktlösungsstrategien der Eltern und des betroffenen Kindes

Bei latenter Kindeswohlgefährdung aufgrund herkunftsbedingt fehlender Konfliktlösungsstrategien der Eltern und des betroffenen Kindes ist gleichwohl den Eltern die elterliche Sorge nicht zu entziehen, wenn dies die Situation des Kindes aufgrund Herausnahme aus der Familie und damit einhergehend der Gefahr der Vereinsamung und Entfremdung nicht verbessert und die Eltern mit dem Jugendamt mit dem Ziel einer Verbesserung der Situation kooperieren.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Kindesvater wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind Vorname1-Vorname2 D, geb. am XX.XX.2009, zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter übertragen.

Ferner wird festgestellt, dass für die Ergreifung weitergehender familiengerichtlicher Maßnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge für Vorname1-Vorname2 derzeit keine Veranlassung besteht.

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren wird ebenso abgesehen, wie von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird festgesetzt auf 4.000 €.