AG Warendorf, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 849/02
Sorgerechtsverfahren: Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Entscheidungsreife der Hauptsache
OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 11 UF 114/03
DRsp Nr. 2004/2043
Sorgerechtsverfahren: Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Entscheidungsreife der Hauptsache
»1. Für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme ist kein Raum mehr, sobald die Hauptsache entscheidungsreif ist.2. In Sorgerechtsverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass nach § 24FGG eine etwaige Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, so dass auch von daher keine Notwendigkeit für den Erlass einer zusätzlichen Eilmaßnahme in Gestalt einer einstweiligen Anordnung besteht.«