BGH - Beschluß vom 16.07.1997
XII ZB 64/97
Normen:
ZPO §§ 516, 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 97
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

BGH, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen XII ZB 64/97

DRsp Nr. 1997/6303

Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

Erteilt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, den Auftrag, gegen ein Urteil Berufung einzulegen, so muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen. Bleibt die Bestätigung des zweitinstanzlichen Anwalts aus, muß der beauftragende Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage halten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einlegung des Rechtsmittels bereits vorher verabredet war, der beauftragende Rechtsanwalt also fest mit der Übernahme des Mandats rechnen konnte.

Normenkette:

ZPO §§ 516, 233, 85 Abs. 2 ;

Gründe: