BGH - Urteil vom 02.04.1998
IX ZR 107/97
Normen:
BGB §§ 675, 249 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 411
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 19
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichtem 34
BRAK-Mitt 1998, 169
DRsp I(125)476a
EzFamR BGB § 675 Nr. 3
EzFamR aktuell 1998, 215
FamRZ 1998, 896
MDR 1998, 930
NJW 1998, 2048
NJW-RR 1998, 1215
VersR 1998, 1278
WM 1998, 1542

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

BGH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen IX ZR 107/97

DRsp Nr. 1998/8055

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

»a) Wird der Rechtsanwalt beauftragt, Klage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erheben, muß er im Hinblick auf § 323 ZPO zu klären versuchen, ob in der Vergangenheit schon ein Vollstreckungstitel ergangen ist, wenn der Unterhalt nicht ersichtlich erstmals tituliert werden soll. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben des Mandanten in dieser Hinsicht lückenhaft sind, hat sich der Anwalt um zusätzliche Information durch ergänzende Befragung seiner Partei oder Einsicht in die Akten ihm bekannt gewordener Vorprozesse zu bemühen. b) Hat der Anwalt schuldhaft pflichtwidrig eine Leistungsstatt einer Abänderungsklage erhoben, hat er auch dann für den dadurch dem Mandanten entstandenen Schaden einzustehen, wenn das Gericht rechtsfehlerhaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Leistungs- in eine Abänderungsklage umzudeuten.«

Normenkette:

BGB §§ 675, 249 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand: