OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2000
24 U 271/99
Normen:
BGB § 675 § 611 § 276 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1607

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratung eines Mandanten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 24 U 271/99

DRsp Nr. 2005/7331

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratung eines Mandanten

1. Der Anwalt hat den Mandanten im Rahmen des Mandats auch auf Risiken und Zweifel hinzuweisen, die tatsächlicher Art sind oder aus einer unsicheren Rechtslage erwachsen können. Das gilt im besonderen Maße beim Abschluss eines Vergleichs. Die allgemeine Pflicht zur Wahl des "sichersten Weges" bedeutet andererseits nicht, dass der Anwalt jedem Risiko aus dem Wege gehen müsste, sondern dass der relativ sicherste und gefahrloseste Weg vorzuschlagen ist. 2. Im Rahmen der Beratung, ob ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag anzunehmen ist oder nicht, ist der Anwalt daher verpflichtet, dem Mandanten im Einzelnen darzulegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss des Vergleichs sprechen. Er muss die gegebenen Risiken realistisch erläutern und eine Erfolgsprognose über den gegebenenfalls weiter zu führenden Prozess abgeben. Erscheint der vorgeschlagene Prozessvergleich erheblich ungünstiger als das voraussichtliche Urteil, so muss der Anwalt von dem Vergleichsabschluss abraten.