SchlHOLG - Urteil vom 29.09.2005
5 U 46/04
Normen:
BGB § 276 § 280 § 675 § 676a ;
Fundstellen:
MDR 2006, 278
OLGReport-Schleswig 2005, 755
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 166/03

Sorgfaltspflichten einer Bank bei telefonisch veranlasster Blitzüberweisung

SchlHOLG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 5 U 46/04

DRsp Nr. 2006/992

Sorgfaltspflichten einer Bank bei telefonisch veranlasster Blitzüberweisung

»1. Erfordert eine Bank nach telefonischer Entgegennahme eines Auftrags für eine Blitzüberweisung zu Dokumentationszwecken zusätzlich einen schriftlichen Überweisungsauftrag, so hat sie durch geeignete Vorkehrungen in ihrem Geschäftsbetrieb sicherzustellen, dass es nicht zu einer irrtümlichen Doppelüberweisung kommt. 2. Auf die typischen und unvermeidbaren Risiken standardisiert abzuwickelnder Massengeschäfte kann sich nicht berufen, wer von deren standardisierter Behandlung abweicht.«

Normenkette:

BGB § 276 § 280 § 675 § 676a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der verklagten Bank Ersatz für eine irrtümlich ausgeführte Doppelüberweisung.