BFH - Urteil vom 18.07.2007
II R 18/06
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 6 ; SGB VI § 118 Abs. 3 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2051
BFH/NV 2007, 2016
BFHE 217, 265
BKR 2008, 217
BStBl II 2007, 788
DStRE 2007, 1390
FamRZ 2007, 1812
WM 2007, 2102
ZEV 2008, 96
ZIP 2007, 1889
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 250/05

Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im Ausland wohnhaften Erben

BFH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen II R 18/06

DRsp Nr. 2007/15975

Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im Ausland wohnhaften Erben

»Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und hat das FA der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für die Steuer nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zu vermeiden.«

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 6 ; SGB VI § 118 Abs. 3 ; BGB § 276 ;

Gründe:

I. Die im Dezember 2001 verstorbene H unterhielt bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ein Girokonto, auf dem am Todestag ein Guthaben von ca. 214 000 DM ausgewiesen war. H wurde von ihrem in Großbritannien lebenden Sohn (S) beerbt. Ein Leistungsträger (V) überwies der H noch bis April 2003 Rente auf dieses Konto.