OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2006
I-24 U 147/05
Normen:
BGB § 280 § 675 § 1587a Abs. 1 ; VAHRG § 10a ; ZPO § 233 § 234 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 397
NJW-RR 2007, 873
OLGReport-Düsseldorf 2007, 130
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 518/04

Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen I-24 U 147/05

DRsp Nr. 2006/26237

Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts

»1. Kommt es bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung durch missverständlichen Vortrag des Rechtsanwalts zur Beiordnung des "falschen" Sozietätsmitglieds, so haben die Rechtsanwälte die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu vertreten, wenn dem "richtigen" Sozius die Sache nicht rechtzeitig vorgelegt wird. 2. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen (hier: unterschiedliche Behandlung von Renten im Anwarts- und Leistungsstadium - BGH NJW-RR 2005, 1452). 3. Vor Eintritt des Versorgungsfalls entsteht dem Mandanten noch kein bezifferbarer Rentenschaden; es ist vielmehr nur ein entsprechender Feststellungsausspruch möglich.«

Normenkette:

BGB § 280 § 675 § 1587a Abs. 1 ; VAHRG § 10a ; ZPO § 233 § 234 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Sachbehandlung anlässlich ihrer Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren - in der Folgesache Versorgungsausgleich - in Anspruch.