BSG - Beschluss vom 14.11.2013
B 9 SB 84/12 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGB X § 15 Abs. 1 Nr. 4; SGB X § 15 Abs. 4; BGB § 1901; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; UNBehRÜbk Art. 12 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2014, 1039
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 288/12
SG Köln, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 598/11

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem prozessunfähigen Beteiligten - besonderer Vertreter - Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des Prozessunfähigen wegen Nichtgenehmigung - Vertreterpflichten - Wohl des Betreuten - Nachteil - gerichtliche Überprüfung

BSG, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen B 9 SB 84/12 B

DRsp Nr. 2013/25432

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem prozessunfähigen Beteiligten - besonderer Vertreter - Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des Prozessunfähigen wegen Nichtgenehmigung - Vertreterpflichten - Wohl des Betreuten - Nachteil - gerichtliche Überprüfung

Ein Gericht hat grundsätzlich darauf zu achten, ob sich die prozessualen Handlungen eines für einen prozessunfähigen Beteiligten bestellten besonderen Vertreters im Rahmen der diesem obliegenden Pflichten gehalten haben.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGB X § 15 Abs. 1 Nr. 4; SGB X § 15 Abs. 4; BGB § 1901; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; UNBehRÜbk Art. 12 Abs. 3;

Gründe: