VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2002
7 S 2287/00
Normen:
SGB X § 39 ; SGB X § 47 ; SGB X § 50 ; BGB § 362 ; BGB § 363 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 926
FamRZ 2003, 128
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5151/97

Sozialhilfe - Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise; Auszahlung von Geldleistungen durch Überweisung; Erstattungsanspruch bei Doppelzahlung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 7 S 2287/00

DRsp Nr. 2007/12456

Sozialhilfe - Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise; Auszahlung von Geldleistungen durch Überweisung; Erstattungsanspruch bei Doppelzahlung

»1. Überweist der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfebetrag auf ein anderes Konto als der Hilfeempfänger in seinem Sozialhilfeantrag angegeben hat, so hat diese Überweisung nur dann erfüllende Wirkung, wenn der Hilfeempfänger sich mit der Überweisung auf dieses Konto ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt. 2. Zur Frage, wie eine formell auf einem Verwaltungsakt beruhende faktische Doppelzahlung und die damit einhergehende Vermögensverschiebung rückabzuwickeln ist.«

Normenkette:

SGB X § 39 ; SGB X § 47 ; SGB X § 50 ; BGB § 362 ; BGB § 363 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfe.

Der Kläger beantragte beim Beklagten am 12.7.1995 die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach dem BSHG für die Beschaffung einer Waschmaschine und eines Kühlschranks. Mit Bescheid vom 2.8.1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 850,-- DM. Aufgrund einer Auszahlungsanordnung vom gleichen Tag überwies der Beklagte diesen Betrag auf das Konto Nr. xxxxxxx des Klägers bei der xxxxxxxxxx xxxx AG, Filiale xxxxxxxxxx. Der überwiesene Betrag wurde am 8.8.1995 dem Konto gutgeschrieben.