VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2003
7 S 1162/01
Normen:
BSHG § 3 Abs. 2 Satz 1 ; BSHG § 3 Abs. 2 Satz 3 ; BSHG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 742
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5906/98

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe - Bekleidungshilfe, Geldleistung, Pauschalierung, Sachleistung, Wünsche des Hilfeempfängers

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 7 S 1162/01

DRsp Nr. 2007/12475

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe - Bekleidungshilfe, Geldleistung, Pauschalierung, Sachleistung, Wünsche des Hilfeempfängers

»Zur Frage, in welcher Form ein Sozialhilfeträger pauschalierte Bekleidungshilfe leisten kann.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 2 Satz 1 ; BSHG § 3 Abs. 2 Satz 3 ; BSHG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 12.03.1949 geborene Klägerin 1) ist die Mutter der am 22.04.1982, 30.08.1983, 30.08.1986 und 23.11.1991 geborenen Kläger 2) - 5). Die Kläger begehren vom Beklagten die Bewilligung von Bekleidungshilfe als Geldleistung.

Die Kläger beantragten am 01.09.1998 die Bewilligung einer Beihilfe für Winterbekleidung. Der Beklagte bewilligte auf diesen Antrag eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 945 DM als Sachleistung und fügte seinem Bescheid vom 08.09.1998 einen Gutschein bei. Dieser Gutschein war zur Einlösung beim Kleidershop der Lebenshilfe H. in G. bestimmt. Der Beklagte hat mit der Lebenshilfe H. unter dem 22./27. Mai 1998 einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Lebenshilfe die Kleiderversorgung der im Kreis lebenden Sozialhilfeempfänger übernimmt.