BVerwG - Urteil vom 06.02.2003
5 C 15.02
Normen:
BSHG § 107 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 46
DÖV 2003, 847
FamRZ 2003, 1553
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2260/01

Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der - nach Umzud des Hilfeempfängers; Umzug des Hilfeempfängers, Kostenerstattungspflicht des bisher zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe; Zuständigkeitswechsel als Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers; Kostenerstattungsanspruch des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers

BVerwG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 5 C 15.02

DRsp Nr. 2003/9029

Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der - nach Umzud des Hilfeempfängers; Umzug des Hilfeempfängers, Kostenerstattungspflicht des bisher zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe; Zuständigkeitswechsel als Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers; Kostenerstattungsanspruch des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers

"Die infolge Umzugs des Hilfeempfängers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der Sozialhilfe entstandene Kostenerstattungspflicht des bisher zuständigen Sozialhilfeträgers wird durch einen erneuten Umzug des Hilfeempfängers innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers nicht beendet."

Normenkette:

BSHG § 107 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung der Kosten von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 7 442,36 Ç (entspricht 14 555,97 DM) in Anspruch, die er Frau S. und ihrer minderjährigen Tochter in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 25. März 2001 geleistet hat.