BVerwG - Urteil vom 28.11.2001
5 C 9.01
Normen:
BSHG § 11 § 12 ; Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 115, 256
DVBl 2002, 914
FEVS 53, 300
FamRZ 2002, 1027
NJW 2002, 1284
ZUM-RD 2002, 496
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 7 S 2253/99 - 16.02.2001,
VG Stuttgart, vom 10.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1500/97

Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im Rahmen der Sozialhilfe

BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 5 C 9.01

DRsp Nr. 2006/8667

Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im Rahmen der Sozialhilfe

»1. Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen - wie hier das Breitbandkabelnetz -, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind in der Regel der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen. 2. Stehen jedoch Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft.«

Normenkette:

BSHG § 11 § 12 ; Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, die Grundgebühr für die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses in der von der Klägerin früher bewohnten Wohnung in K. im Monat Oktober 1996 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Die von der Klägerin im Januar 1994 angemietete Wohnung war wie die gesamte Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Die hierfür vom Vermieter zu entrichtende monatliche Grundgebühr hatte die Klägerin gemäß § 3 des Mietvertrages als umlagefähige Betriebskosten zu tragen.