BVerfG - Beschluß vom 25.10.1994
1 BvR 1197/93
Normen:
BGB § 1634 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1634 Nr. 7
EzFamR aktuell 1994, 462
FamRZ 1995, 86
NJW 1995, 1342
NVwZ 1995, 681
SozSich 1995, 114
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 18.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 30.89

Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

BVerfG, Beschluß vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1197/93

DRsp Nr. 1995/4680

Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 1634 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen.